Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

Stand: 01.01.2025

§ 1 Vertragsgegenstand: 

Die AGB regeln die rechtliche Basis für die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Bestandteile des Angebots sind das Angebotsschreiben sowie die beigefügten Anlagen, wie das Preisblatt und das Leistungsverzeichnis, und immer die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der schriftlichen Beauftragung der angebotenen Leistung schließen die Parteien einen Vertrag gemäß dem Angebot und dessen Bestandteilen. Im Folgenden werden der Anbietende „Auftragnehmer“ und der Angebotsempfänger „Auftraggeber“ genannt. Ein Vertragsverhältnis entsteht auch dann, wenn Leistungen auf Basis einer schriftlichen Beauftragung erbracht werden, selbst wenn dieser Beauftragung kein schriftliches Angebot zugrunde liegt. Die AGB des Auftraggebers gelten bei Vertragsabschluss nicht und haben keinen Einfluss auf das geschlossene Vertragsverhältnis.

 

§ 2 Art und Umfang der Leistungen: 

1. Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht aus. 

2. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die seinem Weisungsrecht unterliegen. Er verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen und ist für die Überwachung der Arbeitsausführung verantwortlich. 

3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen erfüllt sind. 

4. Der Auftragnehmer stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie die Arbeitskleidung und gegebenenfalls besondere Schutzausrüstung. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt oder warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderabgabe, zum Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material und Geräten unentgeltlich zur Verfügung. 

5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Personen- und Sachschäden im zu reinigenden Objekt verhindert werden. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich auf besondere Gefahrenquellen hinzuweisen und mitzuteilen, welche Bereiche einer speziellen Pflege oder Behandlung bedürfen.

 

§ 3 Zusätzliche Leistungen: 

Arbeiten, die nicht Gegenstand des Angebotes sind, werden ausschließlich gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.

 

§ 4 Weiterverkauf von Fremdleistungen und Handelswaren: 

1. Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch des Auftraggebers Handelswaren und Fremdleistungen zur Verfügung. 

2. Auf den Warenwert oder das Leistungsentgelt für den Kauf, die Lieferung, die Verwaltung, die Koordination und die Bereitstellung dieser Güter werden Aufschläge erhoben. 

3. Die Aufschläge sind wie folgt gestaffelt:

Bei einem Umsatz von 0,01 € bis 250,00 €: 35%

Bei einem Umsatz von 250,01 € bis 500,00 €: 30%

Bei einem Umsatz von 500,01 € bis 1000,00 €: 25%

Bei einem Umsatz von 1000,01 € bis 1500,00 €: 20%

Bei einem Umsatz von über 1500,01 €: 15%

4. Preisanpassungen erfolgen auf Basis der zugrunde liegenden Einkaufspreise der Waren oder Leistungen, einschließlich der geltenden Gebühren.

 

§ 5 Leistungserfüllung: 

1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht spätestens am folgenden Werktag schriftlich begründete Einwendungen erhebt. 

2. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme nach schriftlicher oder mündlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Die Abnahme muss noch am selben Tag erfolgen. Bei Bauschlussreinigungen ist eine tägliche, abschnittsweise Abnahme erforderlich. 

3. Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Keine Gewährleistung wird übernommen, wenn der Auftraggeber wesentliche Informationen nicht weitergegeben hat oder keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit der zu reinigenden Flächen getroffen hat. 

4. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch unzumutbar, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen. 

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

 

§ 6 Aufmaß: 

Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm mitgeteilten Raum- und Flächenangaben vollständig und zutreffend sind. Stellt eine der Parteien fest, dass die Angaben nicht zutreffend sind, sind die Vertragspreise anzupassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, rückwirkend eine Preiserhöhung geltend zu machen, jedoch höchstens bis zu 12 Monate nach Erbringung der Mehrleistungen.

 

§ 7 Preisanpassung: 

1. Grundlage der Vertragspreise: Die vereinbarten Vertragspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks, den zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten sowie den aktuell geltenden Maschinen-, Material- und Rohstoffpreisen. 

2. Erhöhung der Löhne und Lohnnebenkosten: Bei Erhöhung der Stundenlöhne durch Tarifverträge, gesetzliche Anpassungen der Löhne oder Erhöhung der Lohnnebenkosten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. 

3. Anpassung an auftrags- und unternehmensbezogenen Kosten: Der Auftragnehmer behält sich vor, die Vertragspreise bei einer Steigerung der auftrags- und unternehmensbezogenen Kosten anzupassen. 

4. Preiserhöhungen bei Subunternehmerleistungen: Bei gewerksfremden Leistungen kann der Auftragnehmer Preiserhöhungen der Subunternehmerleistungen im gleichen prozentualen Anteil weiter berechnen.

 

§ 8 Haftung: 

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch bis zur Höhe der mit der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen. 

3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, außer bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung oder Garantie. 6. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 7. Für Schäden, die nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung: 

1. Der Vertrag tritt mit Zugang der schriftlichen Beauftragung in Kraft und läuft unbefristet. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. 

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 

3. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 10 Vergütung: 

1. Pauschalpreise, die auf Monats- bzw. Jahresbasis berechnet wurden, umfassen auch Reinigungstage, die kalendarisch auf Feiertage fallen. Die Rechnungssummen sind in voller Höhe zu zahlen. Eine Reinigung für die an Feiertagen entfallende Leistung ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Diese Leistung wird als zusätzlicher Reinigungstag gewertet und die durch den Feiertag entfallene Leistung wird vor oder nachgeholt. 

2. Bei einem Ausfall der Reinigung, der in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, wird der Rechnungsbetrag anteilig gemindert. 

3. Die Rechnungsstellung erfolgt bei einmaligen Leistungen nach Beendigung der Arbeiten, bei wiederkehrenden Leistungen jeweils zum 25. des laufenden Monats. 

4. Bestehen Unstimmigkeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnung für die unstreitig mangelfrei geleistete Teilleistung zu stellen. 

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach 4 Wochen oder bei monatsübergreifenden Arbeiten Abschlagszahlungen für Sonderreinigungen zu verlangen. 

6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen gemäß § 247 BGB berechnet. 

7. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung der Vergütung ist unzulässig, außer bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen

 

§ 11 Leistungsverweigerungsrecht/ Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung: 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung bei ausstehender Vergütung in Höhe von 100% der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung nach Ablauf einer 7-tägigen Nachfrist einzustellen. 

2. Nach Leistungseinstellung kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen zahlt. 

3. Bei wiederholtem Zahlungsverzug innerhalb von 6 Monaten ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. 

4. Leistet der Auftraggeber innerhalb der Fristen Teilzahlungen, bleibt das Leistungsverweigerungsrecht bestehen, wenn ein Rückstand von mehr als 5% der Brutto-Monatsvergütung verbleibt. 

5. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

 

§ 12 Zusätzliche Kosten: 

Kosten, die dem Auftragnehmer durch Leistungsverzögerungen entstehen, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, sind gesondert zu vergüten.

 

§ 13 Abwerbeverbot: 

Die Vertragspartner verpflichten sich, keine Arbeitskräfte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Monatsbruttolöhnen zu zahlen.

 

§ 14 Datenschutz: 

1. Der Auftragnehmer erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 

2. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Durchführung und Abwicklung des Auftrags, zur Kommunikation mit dem Auftraggeber sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. 

3. Der Auftraggeber willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, einschließlich Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sowie die seiner Mitarbeiter, vom Auftragnehmer zum Zwecke der Vertragsdurchführung und Kommunikation erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. 

4. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z.B. an Subunternehmer) oder der Auftragnehmer gesetzlich dazu verpflichtet ist. 

5. Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung des Vertrags und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht. 

6. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit ihrer personenbezogenen Daten. Zudem haben sie das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen und sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. 

7. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten sowie bei Auskünften, Berichtigungen, Sperrungen oder Löschungen von Daten können sich der Auftraggeber und seine Mitarbeiter an den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers wenden.

 

§ 15 Umweltrechtliche Vorschriften: 

1. Der Auftragnehmer verwendet Reinigungschemikalien unter Einhaltung aller relevanten umweltrechtlichen Vorschriften. 

2. Die Entsorgung von Reinigungsartikeln und -materialien erfolgt ebenfalls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer wird den Abfall des Auftraggebers im Objekt des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen Vorschriften trennen, vorausgesetzt, der Auftraggeber stellt entsprechende Trennungssysteme zur Verfügung. 

3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Entsorgung des Abfalls des Auftraggebers.

 

§ 16 Weitergabe: 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übertragenen Leistungen ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

 

§ 17 Gerichtsstand: 

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

§ 15 Schlussbestimmungen: 

1. Anpassungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform bzw. einen gesonderten Vertrag, soweit gesetzlich keine strengere, insbesondere notarielle Form vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 

2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke enthalten sein, so soll die Wirksamkeit der AGB im Übrigen davon nicht berührt werden. § 139 BGB wird insgesamt abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages beabsichtigten, wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag festgelegten Maß oder einer in diesem Vertrag festgelegten Zeit, so soll an diesem gewollten ein möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Regelungslücke soll eine Bestimmung treten, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der Lücke bewusst gewesen wäre. 

3. Werden gesonderte Verträge vereinbart und nicht alle notwendigen Punkte schriftlich geregelt, so gelten ersatzweise die Regelungen diese AGB.

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