Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen für Kunden
Stand: 01.06.2025
§ 1 Vertragsgegenstand:
Die AGB regeln die rechtliche Basis für die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Bestandteile des Angebots sind das Angebotsschreiben sowie die beigefügten Anlagen, wie das Preisblatt und das Leistungsverzeichnis, und immer die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der schriftlichen Beauftragung der angebotenen Leistung schließen die Parteien einen Vertrag gemäß dem Angebot und dessen Bestandteilen. Im Folgenden werden der Anbietende „Auftragnehmer“ und der Angebotsempfänger „Auftraggeber“ genannt. Ein Vertragsverhältnis entsteht auch dann, wenn die Leistungen auf Basis einer schriftlichen Beauftragung erbracht werden, selbst wenn dieser Beauftragung kein schriftliches Angebot zugrunde liegt. Die AGB des Auftraggebers gelten bei Vertragsabschluss nicht und haben keinen Einfluss auf das geschlossene Vertragsverhältnis.
§ 2 Art und Umfang der Leistungen:
1. Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht aus.
2. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die seinem Weisungsrecht unterliegen. Er verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen und ist für die Überwachung der Arbeitsausführung verantwortlich.
3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen erfüllt sind.
4. Der Auftragnehmer stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie die Arbeitskleidung und gegebenenfalls besondere Schutzausrüstung. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt oder warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderabgabe, zum Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material und Geräten unentgeltlich zur Verfügung.
5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Personen- und Sachschäden im zu reinigenden Objekt verhindert werden. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich auf besondere Gefahrenquellen hinzuweisen und mitzuteilen, welche Bereiche einer speziellen Pflege oder Behandlung bedürfen.
§ 3 Zusätzliche Leistungen:
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Angebotes sind, werden ausschließlich gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
§ 4 Weiterverkauf von Fremdleistungen und Handelswaren:
1. Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch des Auftraggebers Handelswaren und Fremdleistungen zur Verfügung.
2. Auf den Warenwert oder das Leistungsentgelt für den Kauf, die Lieferung, die Verwaltung, die Koordination und die Bereitstellung dieser Güter werden Aufschläge erhoben.
3. Die Aufschläge sind wie folgt gestaffelt:
Bei einem Umsatz von 0,01 € bis 250,00 €: 35%
Bei einem Umsatz von 250,01 € bis 500,00 €: 30%
Bei einem Umsatz von 500,01 € bis 1000,00 €: 25%
Bei einem Umsatz von 1000,01 € bis 1500,00 €: 20%
Bei einem Umsatz von über 1500,01 €: 15%
4. Preisanpassungen erfolgen auf Basis der zugrunde liegenden Einkaufspreise der Waren oder Leistungen, einschließlich der geltenden Gebühren.
§ 5 Leistungserfüllung:
1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht spätestens am folgenden Werktag schriftlich begründete Einwendungen erhebt.
2. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme nach schriftlicher oder mündlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Die Abnahme muss noch am selben Tag erfolgen. Bei Bauschlussreinigungen ist eine tägliche Teilabnahme zu gewährleisten, oder der Zugang von Fremdgewerken zu verhindern.
3. Bei einmaligen Leistungen gilt das Werk auch als abgenommen, wenn auf schriftliche Nachweise wie Lieferscheine oder Leistungsnachweise verzichtet wurde, die Flächen in Nutzung genommen oder nach dem Verstreichen von fünf Werktagen keine schriftliche Reklamation zur Leistung eingereicht wurde.
4. Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Keine Gewährleistung wird übernommen, wenn der Auftraggeber wesentliche Informationen nicht weitergegeben hat oder keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit der zu reinigenden Flächen getroffen hat.
5. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch unzumutbar, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen.
6. Die Gewährleistungsfrist für Verarbeitungsfehler, Fehlanwendungen oder Fehlbehandlung beträgt 3 Monate.
§ 6 Aufmaß:
Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm mitgeteilten Raum- und Flächenangaben vollständig und zutreffend sind. Stellt eine der Parteien fest, dass die Angaben nichtzutreffend sind, sind die Vertragspreise anzupassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, rückwirkend eine Preiserhöhung geltend zu machen, jedoch höchstens bis zu 12 Monate nach Erbringung der Mehrleistungen.
§ 7 Preisanpassung:
1. Grundlage der Vertragspreise: Die vereinbarten Vertragspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks, den zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten sowie den aktuell geltenden Maschinen-, Material- und Rohstoffpreisen.
2. Erhöhung der Löhne und Lohnnebenkosten: Bei Erhöhung der Stundenlöhne durch Tarifverträge, gesetzliche Anpassungen der Löhne oder Erhöhung der Lohnnebenkosten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Anpassung an auftrags- und unternehmensbezogenen Kosten: Der Auftragnehmer behält sich vor, die Vertragspreise bei einer Steigerung der auftrags- und unternehmensbezogenen Kosten anzupassen.
4. Preiserhöhungen bei Subunternehmerleistungen: Bei gewerksfremden Leistungen kann der Auftragnehmer Preiserhöhungen der Subunternehmerleistungen im gleichen prozentualen Anteil weiter berechnen.
§ 8 Haftung:
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch bis zur Höhe der mit der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen.
3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, außer bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldens-unabhängiger Haftung oder Garantie.
6. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
7. Für Schäden, die nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung:
1. Der Vertrag tritt mit Zugang der schriftlichen Beauftragung in Kraft und läuft unbefristet. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 10 Vergütung:
1. Pauschalpreise, die auf Monats- bzw. Jahresbasis berechnet wurden, umfassen auch Reinigungstage, die kalendarisch auf Feiertage fallen. Die Rechnungssummen sind in voller Höhe zu zahlen. Eine Reinigung für die an Feiertagen entfallende Leistung ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Diese Leistung wird als zusätzlicher Reinigungstag gewertet und die durch den Feiertag entfallene Leistung wird vor oder nachgeholt.
2. Bei einem Ausfall der Reinigung, der in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, wird der Rechnungsbetrag anteilig gemindert.
3. Die Rechnungsstellung erfolgt bei einmaligen Leistungen nach Beendigung der Arbeiten, bei wiederkehrenden Leistungen jeweils zum 25. des laufenden Monats.
4. Bestehen Unstimmigkeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnung für die unstreitig mangelfrei geleistete Teilleistung zu stellen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach 4 Wochen oder bei monatsübergreifenden Arbeiten Abschlagszahlungen für Sonderreinigungen zu verlangen.
6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen gemäß § 247 BGB berechnet.
7. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung der Vergütung ist unzulässig, außer bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen
§ 11 Leistungsverweigerungsrecht/ Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung:
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung bei ausstehender Vergütung in Höhe von 100% der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung nach Ablauf einer 7-tägigen Nachfrist einzustellen.
2. Nach Leistungseinstellung kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen zahlt.
3. Bei wiederholtem Zahlungsverzug innerhalb von 6 Monaten ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt.
4. Leistet der Auftraggeber innerhalb der Fristen Teilzahlungen, bleibt das Leistungsverweigerungsrecht bestehen, wenn ein Rückstand von mehr als 5% der Brutto-Monatsvergütung verbleibt.
5. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen vor.
§ 12 Zusätzliche Kosten:
Kosten, die dem Auftragnehmer durch Leistungsverzögerungen entstehen, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, sind gesondert zu vergüten.
§ 13 Abwerbeverbot:
Die Vertragspartner verpflichten sich, keine Arbeitskräfte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Monatsbruttolöhnen zu zahlen.
§ 14 Datenschutz:
1. Der Auftragnehmer erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
2. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Durchführung und Abwicklung des Auftrags, zur Kommunikation mit dem Auftraggeber sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
3. Der Auftraggeber willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, einschließlich Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sowie die seiner Mitarbeiter, vom Auftragnehmer zum Zwecke der Vertragsdurchführung und Kommunikation erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
4. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z.B. an Subunternehmer) oder der Auftragnehmer gesetzlich dazu verpflichtet ist.
5. Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung des Vertrags und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht.
6. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit ihrer personenbezogenen Daten. Zudem haben sie das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen und sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
7. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten sowie bei Auskünften, Berichtigungen, Sperrungen oder Löschungen von Daten können sich der Auftraggeber und seine Mitarbeiter an den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers wenden.
§ 15 Umweltrechtliche Vorschriften:
1. Der Auftragnehmer verwendet Reinigungschemikalien unter Einhaltung aller relevanten umweltrechtlichen Vorschriften.
2. Die Entsorgung von Reinigungsartikeln und -materialien erfolgt ebenfalls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer wird den Abfall des Auftraggebers im Objekt des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen Vorschriften trennen, vorausgesetzt, der Auftraggeber stellt entsprechende Trennungssysteme zur Verfügung.
3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Entsorgung des Abfalls des Auftraggebers.
§ 16 Weitergabe:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übertragenen Leistungen ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.
§ 17 Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 15 Schlussbestimmungen:
1. Anpassungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform bzw. einen gesonderten Vertrag, soweit gesetzlich keine strengere, insbesondere notarielle Form vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke enthalten sein, so soll die Wirksamkeit der AGB im Übrigen davon nicht berührt werden. § 139 BGB wird insgesamt abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages beabsichtigten, wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag festgelegten Maß oder einer in diesem Vertrag festgelegten Zeit, so soll an diesem gewollten ein möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Regelungslücke soll eine Bestimmung treten, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der Lücke bewusst gewesen wäre.
3. Werden gesonderte Verträge vereinbart und nicht alle notwendigen Punkte schriftlich geregelt, so gelten ersatzweise die Regelungen diese AGB.
Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen für Lieferanten
Stand: 01.07.2025
§ 1 Geltung
1. Für alle unsere Verträge zum Einkauf von Waren und Dienstleistungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen in der in § 2 festgelegten Rangfolge.
2. Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers (im Folgenden AN genannt) haben keine Gültigkeit. Die Annahme von Lieferungen oder Dienstleistungen und die Bezugnahme des AN führen nicht zu deren Geltung, auch wenn wir seinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AN, auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich Bezug nehmen.
§ 2 Rangfolge
Für das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem AN gelten in nachstehender Rangfolge die folgenden Dokumente:
a.] die Bestellung, der Vertrag mit Anlagen, etwaige Rahmen- oder Wartungsverträge, Leistungsverzeichnisse, et cetera
b.] etwaige technische Spezifikationen und weitere Spezialbestimmungen
c.] diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
d.] das Recht des BGB
§ 3 Bestellung/Leistungsänderung
1. Bestellungen bedürfen der Textform. Der AN ist verpflichtet, unsere Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen durch schriftliche Bestätigung der Auftragsannahme der Bestellung ohne Zusätze, Änderungen oder Streichungen zu bestätigen. Der Vertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Bei Auftragsausführung ohne Bestätigung werden die Bedingungen dieser Einkaufsbedingung stillschweigend akzeptiert. Mündliche Bestellungen begründen für uns keine Zahlungspflicht oder andere Verpflichtungen.
2. Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- beziehungsweise Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der AN unverzüglich schriftlich mitteilen. Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung.
3.Der AN wird unsere Änderungswünsche innerhalb von 5 Arbeitstagen auf ihre möglichen Konsequenzen, insbesondere die Auswirkung auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan, hin überprüfen und uns das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich schriftlich mitteilen. Erst nach einer Einigung über diese Konsequenzen wird der Vertrag von den Parteien einvernehmlich angepasst.
§ 4 Lieferungen/Leistungen/Nachweise
1. Lieferungen und Leistungen sind nach dem neuesten Stand der Technik und den jeweils anwendbaren Gesetzen und Verordnungen zu erbringen.
2. Teillieferungen/Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Bedenken gegen die von uns geplante Ausführung teilt uns der AN unverzüglich mit. Die Leistungen sind so zu erbringen, dass unser Betrieb oder der Betrieb des Kunden nicht beeinträchtigt wird.
4.Der AN setzt für den Auftrag stets ausreichend sowie für die Tätigkeiten bestens qualifiziertes Personal ein. Die Qualifikation des Personals belegt er durch geeignete Nachweise. Wir sind berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und nach unserer Ansicht unzuverlässiges Personal abzulehnen. Sofern zur Erfüllung der Leistung oder auf berechtigter Anforderung des Endkunden die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen erforderlich ist, sind wir berechtigt, für das Personal des AN auf dessen Kosten polizeiliche Führungszeugnisse zu verlangen. Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorherigen Genehmigung durch uns. Diese Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Personalauswahl und das Weisungsrecht liegen jedoch allein bei dem AN. Sowohl der AN als auch etwaige Nachunternehmer haben Ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn in der jeweils vorgeschriebenen Höhe zu zahlen.
5. Sämtliche Leistungen des AN sind durch entsprechend aussagekräftige Nachweise (unterschriebene Prüfprotokolle, Arbeitsscheine, Abnahmebescheinigungen, Stundenzettel et cetera) zu belegen. Auf unser Verlangen sind diese Nachweise jederzeit vorzulegen und es ist Auskunft über die bereits durchgeführten Arbeiten zu erteilen. Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten sind uns die Nachweise unverzüglich, das heißt spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche, zur Bestätigung vorzulegen.
6. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Arbeitsunterlagen und dergleichen, welche wir dem AN zur Verfügung stellen oder bezahlen bleiben beziehungsweise werden unser Eigentum. Der AN darf diese ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder Dritten zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen oder vervielfältigen. Das gilt auch für Unterlagen, die wir für Druckaufträge zur Verfügung stellen. Die nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht an Dritte geliefert werden. Sollte der AN vorhaben, seine Produktion/Leistungen zu ändern oder einzustellen, dann muss der AN dies unverzüglich schriftlich bekanntmachen. Bei einer Produktions- oder Leistungseinstellung muss der AN sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien noch mindestens 6 Monate nach der Mitteilung des AN lieferbar sind. Eine Abnahmeverpflichtung entsteht daraus nicht. Wir haben das Recht, uns jederzeit und unangemeldet von der Qualität und dem Stand der Lieferungen und Leistungen zu überzeugen. Zu diesem Zweck räumt der AN uns und unseren Beauftragten das Recht ein, jederzeit alle Pläne und Unterlagen einsehen zu können, die zur Beurteilung der Qualität und der Qualitätssicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
§ 5 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Alle Informationen, die der AN von uns erhält sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem AN bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat.
2. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des AN nach den Anforderungen der DS-GVO auf den Datenschutz zu verpflichten.
3. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.
4. Schwerwiegende Informationssicherheitsereignisse (z. B. auftretende Störungen, Verlust von Daten, rechtswidriges Handeln, Cybercrime Angriffe) sind sofort über das Postfach info@hallmann.cleaning oder +49 40/ 740 713 72 zu melden. Beim Verdacht auf Verlust von vertraulichen oder geheimen Informationen muss dies ebenfalls gemeldet werden.
§ 6 Versand, Rechnungslegung und Zahlungen
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind die in der Bestellung aufgeführten Entgelte verbindlich. Die Preisstellung ist Delivery Duty Paid von uns benannter Ort gemäß Incoterms 2010 (frei Haus) einschließlich Verpackung, Montage und objektbezogener Einweisungen. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn uns nicht am Tag des Eingangs ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen oder unsere Bestellzeichen nicht oder unvollständig in den Versandpapieren aufgeführt sind, ohne dass daraus ein An- oder Abnahmeverzug entsteht. Die aus der Annahmeverweigerung entstehenden Kosten trägt der AN. Angebote sowie Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und begründen für den Auftraggeber keine Verpflichtungen.
2. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.Voraussetzung für jede Zahlung ist eine prüffähige Rechnung, die neben den gesetzlichen Anforderungen auch unsere Bestellung und sämtliche Abrechnungsunterlagen (zum Beispiel Arbeitsnachweise) enthält.
4. Die Vergütung von Lieferanten für Dienst- und/oder Handwerksleistungen wird erst fällig, wenn der Endkunde die Leistung ordnungsgemäß angenommen und die entsprechende Rechnung an uns vollständig bezahlt hat. Eine Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten besteht erst nach Eingang der vollständigen Zahlung des Endkunden. Der Lieferant für Dienst- und/oder Handwerksleistungen trägt das Risiko der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Endkunden ausdrücklich mit. Eine Vorschuss- oder Teilzahlung vor Eingang der Kundenzahlung ist ausgeschlossen, es sein denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei einer sofortigen Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Endkunden, gelten dennoch die unter 5. Aufgeführten Zahlungsziele und Bedingungen für den Lieferanten
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Entgelt für Warenlieferungen binnen 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt gezahlt. Unabhängig von der Rechnungsstellung des AN behält sich der AG das Recht vor, bei einer Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum 3 % Skonto vom Nettorechnungsbetrag abzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn kein Skonto ausgewiesen ist. Das Zahlungsziel für Warenlieferungen beginnt frühestens mit Abnahme der Lieferungen durch uns (Teilabnahmen sind grundsätzlich unzulässig; es sei denn, sie werden vor dem Auftragsstart mit uns vereinbart) und wir erhalten Zugang zu einer prüffähigen Rechnung.
6. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen für Dienst- und/oder Handwerksleistungen solange zurückzuhalten, bis der Auftragnehmer die hier aufgeführten Bescheinigungen vorgelegt hat. Sie sind grundsätzlich im Zuge der Beauftragung von Dienst- u. Handwerksleistungen durch den AN unaufgefordert einzureichen:
[a] Nachweis über die Gewerbeanmeldung oder ein vergleichbares Dokument zur Anmeldung eines selbständigen Gewerbes bei der zuständigen Behörde
[b] eine eventuell notwendige Eintragung in die Handwerksrolle
[c] Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
[d] die gemäß § 14 Abschnitt 14.4 geforderte Versicherung (Bestätigung über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit dem in dieser Ergänzung definierten Deckungsumfang – siehe dazu § 2). Weitere erforderliche Dokumente/Nachweise richten sich nach Art der Aufgaben und werden gesondert mit uns und dem AN abgestimmt. Die Kopie zur Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und die Bestätigung des Versicherers über die Fortführung der Betriebshaftpflichtversicherung sind jährlich durch den AN neu einzureichen.
7. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen. Der AN darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an einen Dritten übertragen.
8. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, einschließlich aller Nebenkosten. Sie gelten bis etwas Anderes zwischen den Parteien vereinbart wird. Weitere Arbeiten im Stundenlohn bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung durch uns.
9. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen.
§ 7 Lieferfristen und -termine
1. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Als Fristbeginn gilt das Datum der Absendung der Bestellung beziehungsweise der Vereinbarung. Bei Nichteinhaltung der Termine gerät der AN ohne weitere Nachricht automatisch in Verzug.
2. Gerät der AN in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche gegen ihn zu. Darüber hinaus hat der AN für jeden angefangenen Werktag, um den der Termin überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % des Auftragswertes beschränkt.
3. Wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann, so ist der AN verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren. Der AN kann sich auf das Fehlen von uns zu liefernder Unterlagen nur dann berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten hat.
§ 8 Gefahrübergang/Abnahme
Die Gefahr geht erst auf uns über, nachdem die Lieferungen beziehungsweise Leistungen an dem von uns benannten Ort (§ 6.1) übergeben und von uns abgenommen worden sind. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen, wobei die Nutzung des Vertragsgegenstandes zur technischen Prüfung, Einrichtung, Weiterbearbeitung oder zu Testzwecken der Gesamtanlage (nichtkommerzielle Nutzung) durch uns, unseren Kunden oder durch Folgeunternehmer keine Abnahme darstellt.
§ 9 Kündigung/Rücktritt/höhere Gewalt
1. Der Vertrag kann von uns jederzeit – auch ohne Einhaltung einer Frist – gekündigt werden.
2. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch Ereignisse wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unfälle, kriegerische Ereignisse, Absatzstockungen, behördliche Eingriffe, höhere Gewalt und dergleichen die Verwendung der bestellten Ware/Dienstleistung unmöglich oder wirtschaftlich erheblich erschwert ist. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts können wir einen für uns kostenfreien Aufschub der Lieferzeit von bis zu zwölf Monaten verlangen.
3.Für den AN beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende. Nach dem Ende des Vertrages sind alle dem AN übergebenen Unterlagen, Schlüssel, Arbeitsmaterialien et cetera unverzüglich an uns zurückzugeben.
4. Wir sind zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn
[a] gegen den AN ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder
[b] bei Leistungseinstellung oder Leistungsverzug des AN, sofern dieser seinen vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt oder
[c] der AN gegen Arbeits-, Steuerrecht oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften wie zum Beispiel MiLoG, ArbEntG oder ähnliche Gesetze verstößt.
[d] wenn der Zeitplan (§ 13.5 (a)) oder eine durch uns gesetzte Frist zur Beendigung oder Minimierung eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen und international anerkannte Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte erfolglos abgelaufen ist und uns aufgrund der Schwere des Verstoßes die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Der Liefergegenstand muss die vereinbarte Leistung erbringen, in seiner Ausführung und im Material dem neuesten Stand der Technik, den gültigen Unfallverhütungsvorschriften sowie unseren Bestellunterlagen entsprechen und alle in Verhandlungen mündlich der schriftlich zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Die erforderlichen Unterlagen (wie Sicherheitshinweise, Bedienungsanleitungen, Analysezertifikate, Produktdatenblätter, Zeugnisse, Bescheinigungen et cetera) sind mitzuliefern.
2. Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem AN nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung des AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere, gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Meldung eines Mangels hemmt die Verjährung. Für mangelhafte Teile beginnt die Verjährungsfrist nach Ihrem Austausch von vorn zu laufen.
4.Haftungsausschlüsse und Haftungserleichterungen für den AN sind ausgeschlossen. Der AN stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Lieferung beziehungsweise Leistung des AN gegen uns geltend machen.
§ 11 Schutzrechte
1. Der AN garantiert, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
2. Der AN wehrt auf eigene Kosten Ansprüche ab, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des AN gegen uns erheben. Der AN stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
§ 12 Werbung Der AN darf uns nur mit unserer ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen Zustimmung gegenüber Dritten als Referenz benennen.
§ 13 Grundsatzerklärung zur Leitsätzen
1. Der AN verpflichtet sich, durch geeignete angemessene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass in der gesamten Lieferkette des Liefergegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen und internationalanerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte, insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit und Diskriminierung, Vorschriften über Mindestlöhne sowie Sicherheit und grundlegende Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden. Er verpflichtet sich insbesondere selbst keine Handlungen und Unterlassungen zu begehen, die zu einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen und international anerkannte Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte führen können. Der AN wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und international anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte in seiner Lieferkette durchsetzen.
2. Wir sind berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen selbst zu kontrollieren oder durch einen von uns beauftragten unabhängigen Dritten kontrollieren zu lassen. Der AN verpflichtet sich, auf unser schriftliches Verlangen über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzung. Der AN wird uns darüber hinaus unverzüglich über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den AN schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu verlangen.
3. Im Falle eines Verstoßes sind wir ferner berechtigt,
[a] vom AN unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu verlangen, der AN wird ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes, welches einen konkreten Zeitplan enthält, erstellen und umsetzen;
[b] die Geschäftsbeziehung für die Dauer der Abhilfemaßnahmen unter Befreiung von unseren Leistungspflichten auszusetzen;
[c] die Erstattung aller durch den Verstoß bei uns entstandenen Schäden zu verlangen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1. Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge bereitstellen, bleibt unser Eigentum. Es ist sofort nach der Annahme durch den AN ausdrücklich als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von ähnlichem oder gleichem Material zu lagern. Es darf nur im Rahmen der vorgesehenen Fertigung/Leistung verwendet werden, darüber hinaus darf in keiner Weise über das Material verfügt werden.
2. Das Eigentum an einer durch die Verarbeitung unseres Materials entstehenden neuen Sache überträgt der AN auf uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unseres Materials mit anderen Sachen überträgt uns der AN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis unseres Anteils an der neuen Sache.
3. Von einer bestehenden oder vollzogenen Pfändung sowie jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der AN uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der AN ist verpflichtet, das von uns beigestellte Material beziehungsweise die Dienstleistung gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Der AN haftet für Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden, die bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese nicht durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Es ist sich hiergegen wie folgt zu versichern:
EUR 1.000.000,00 für Personen- und/oder Sach- und daraus resultierende Vermögensfolgeschäden;
EUR 750.000,00 für reine Vermögensschäden (inkl. Vermögensschäden wegen der Verletzung von Vorschriften des DS-GVO);
EUR 500.000,00 für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden;
EUR 250.000,00 für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten;
EUR 250.000,00 für das Abhandenkommen bewachter Sachen.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages – einschließlich dieser Formklausel – bedürfen der Textform.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Norderstedt. Wir sind jedoch berechtigt, den AN auch an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel oder fehlenden Regelung am nächsten kommt.